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E-Rechnung

Jetzt ready werden für die E-Rechnungs-Pflicht

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Thüringen

 

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie

Das Land Thüringen hat im Mai 2018 das erste Thüringer E-Government-Gesetz erlassen, welches Regelungen zum elektronischen Rechnungsempfang enthält und die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Land Thüringen sind mittels einer Rechtsverordnung geregelt.

Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Freistaat Thüringen
Gesetzesgrundlage Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. 2018, 212, 294)
Rechtsverordnung Thüringer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen – ThürERech-VO vom 18. November 2019
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Thüringen
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 27. November 2019
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Ja, grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswerts der vergebenen Konzession (vgl. § 14 Abs. 1 ThürEGovG und vgl. § 3 Abs. 1 und 2 ThürERech-VO).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Nein.
Welche Ausnahmen bestehen? Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 7 Abs. 1 - 2 ThürERech-VO)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Öffentliche Auftraggeber des Landesverwaltung müssen als Rechnungsempfänger ein zentrales Rechnungseingangsportal nutzen. Anderen Auftraggebern ist die Nutzung freigestellt.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 5 Abs. 1 ThürERech-VO)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ThürERech-VO)