
E-Rechnung
Jetzt ready werden für die E-Rechnungs-Pflicht
Sachsen-Anhalt
Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Am 24. Oktober 2019 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung mittels einer Rechtsverordnung regeln. Eine Veröffentlichung der Rechtsverordnung soll in Kürze erfolgen. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | e-Rechnung (sachsen-anhalt.de) |
Gesetzesgrundlage | Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA) (der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 24. Oktober 2019 beschlossen) |
Rechtsverordnung | Landesrecht Sachsen-Anhalt - ERechVO LSA | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Gesamtausgabe | Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen ... | gültig ab: 18.04.2020 vom 13. März 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Eine Annahme und Verarbeitung ist unabhängig vom jeweiligen Auftragswert und Betrag der Rechnung sicherzustellen. Somit ist auch der unterschwellige Bereich eingeschlossen. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Gem. § 3 Abs. 1 ERechVO LSA besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO LSA) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Sachsen-Anhalt bietet ein landeseigenes E-Rechnungsportal an. Daneben können gem. § 3 Abs. 2 ERechVO LSA weitere Zugangswege für die Übermittlung eingerichtet werden, sofern diese in geeigneter Weise bereitgestellt werden. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Upload, E-Mail, De-Mail und PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, DE-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse des Rechnungsstellenden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO LSA). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (§ 4 Abs. 2 ERechVO LSA) |