Skip to content
Leistungen
Wir unterstützen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ganzheitlich bei der digitalen Transformation.
Strategieentwicklung und Projektmanagement
Entwicklung nachhaltiger Digitalstrategien und Begleitung mit erprobten Projektmanagement
E-Rechnung und digital finance
Spezialisierung auf die Digitalisierung im Finanz- und Rechnungswesen.
Softwareauswahl und Rollout-Begleitung
Unterstützung bei Auswahl, Implementierung und Schulung von Software für die digitale Transformation.
Prozessmanagement und Optimierung
Optimierung bestehender Geschäftsprozesse für mehr Effizienz und Effektivität.
Künstliche Intelligenz und Datenökonomie
Beratung und Implementierung von AI-gestützten und automatisierten Prozessen.
Informationssicherheit und Compliance
IT-Sicherheitslösungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, um Datensicherheit zu gewährleisten.
Changemanagement und Organisationsberatung
Unterstützung bei Veränderungsprozessen und Schulungen für Mitarbeiter im Zuge der digitalen Transformation.
Karriere
Bewerbe dich jetzt und werde teil unseres Teams!
webp_22

E-Rechnung

Jetzt ready werden für die E-Rechnungs-Pflicht

Coat_of_arms_of_Saxony

Sachsen

 

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie Das Sächsische E-Government-Gesetz wurde am 2. August 2019 um Spezifikationen zum Empfang elektronischer Rechnungen ergänzt und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Freistaat Sachsen sind in der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung in Abschnitt 3 geregelt.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Freistaat Sachsen
Gesetzesgrundlage Sächsisches E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718)
Rechtsverordnung Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664)
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig ist (vgl. § 3a Abs. 1 Sächsisches E-Government-Gesetz).
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich besteht nur für staatliche Behörden (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Nein
Welche Ausnahmen bestehen? Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 20 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Aus der offiziellen E-Government-Webseite des Landes Sachsen geht hervor, dass die Anbindung sämtlicher sächsischer Behörden an die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) erfolgt.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 16 Abs. 2 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 16 Abs. 3 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)