Skip to content
Leistungen
Wir unterstützen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ganzheitlich bei der digitalen Transformation.
Strategieentwicklung und Projektmanagement
Entwicklung nachhaltiger Digitalstrategien und Begleitung mit erprobten Projektmanagement
E-Rechnung und digital finance
Spezialisierung auf die Digitalisierung im Finanz- und Rechnungswesen.
Softwareauswahl und Rollout-Begleitung
Unterstützung bei Auswahl, Implementierung und Schulung von Software für die digitale Transformation.
Prozessmanagement und Optimierung
Optimierung bestehender Geschäftsprozesse für mehr Effizienz und Effektivität.
Künstliche Intelligenz und Datenökonomie
Beratung und Implementierung von AI-gestützten und automatisierten Prozessen.
Informationssicherheit und Compliance
IT-Sicherheitslösungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, um Datensicherheit zu gewährleisten.
Changemanagement und Organisationsberatung
Unterstützung bei Veränderungsprozessen und Schulungen für Mitarbeiter im Zuge der digitalen Transformation.
Karriere
Bewerbe dich jetzt und werde teil unseres Teams!
webp_22

E-Rechnung

Jetzt ready werden für die E-Rechnungs-Pflicht

Bayern_Wappen

Bayern

 

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie Der Freistaat Bayern hat das bestehende E-Government-Gesetz um einen Paragrafen zu elektronischen Rechnungen ergänzt und somit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Diese Vorgabe wurde in der Bayerischen E-Government-Verordnung konkretisiert.
Webseite zum Thema E-Rechnung http://www.e-rechnung.bayern.de/
Gesetzesgrundlage Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-D)
Rechtsverordnung

GVBl. 2020 S. 36 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de) vom 28. Februar 2020

Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Öffentliche Auftraggeber, für die gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BayEGovG).
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Ja, eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung besteht grundsätzlich ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) BayEGovV). Gemeinden, Gemeindeverbände und Landratsämter sind abweichend hiervon bis Ablauf der Übergangsregelung nur bei oberschwelligen Aufträgen zur Annahme verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) BayEGovV). Ab 18. April 2022 gilt für diese auch die Annahmeverpflichtung im Unterschwellenbereich.
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.
Welche Ausnahmen bestehen? Bauaufträge im Unterschwellenbereich (Auftragswert unter 5.350.000 Euro) waren bis zum 18. April 2023 ausgenommen (vgl. § 6a Abs. 1 BayEGovV).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist derzeit nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer).
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? E-Mail
Welche Standards sind verbindlich? Für den elektronischen Rechnungsaustausch soll ein Datenaustauschstandard verwendet werden, welcher den Anforderungen der Norm EN 16931 entspricht. Es wird auf den Standard XRechnung verwiesen, welcher die Vorgaben der Norm erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 2 BayEGovV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Identifikationskennzeichen, Zahlungsbedingungen, Bankverbindung des Zahlungsempfängers, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BayEGovV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Es sind keine weiteren Rechnungsinhalte vorgegeben.