XRechnung
Öffentliche Auftraggeber in Deutschland sind spätestens seit April 2020 zum Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet. Davon profitieren neben den Empfängern, die ihre internen Prozesse digitalisieren und optimieren, auch die Lieferanten. Die Praxis zeigt aber: Es bestehen noch immer viele Fragen hinsichtlich des Gesamtprozesses und der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Geltungsbereiche, Rechnungsinhalte und Übertragungswege.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Rechnungssteller und Rechnungsempfänger sowie die Unterschiede auf Bundes- und Landesebene.
Die Hintergründe
Um den vielen unterschiedlichen Normen für elektronische Rechnungen begegnen und eine möglichst länderübergreifende Interoperabilität erreichen zu können, haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat die EU-Richtlinie 2014/55/EU verabschiedet, welche die Umsetzung der elektronischen Rechnung bei öffentlichen Auftraggebern regelt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Deutschland sowohl auf Bundesebene durch das E-Rechnungs-Gesetz des Bundes vom April 2017 sowie auf Länderebene, beispielsweise durch länderspezifische E-Rechnungs-Gesetze oder Ergänzungen der E-Government-Gesetze. In der Regel ermächtigen die Gesetze zur Konkretisierung der Vorgaben in den sog. E-Rechnungsverordnungen.
Der Standard XRechnung

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU wurde das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Erarbeitung einer gemeinsamen Norm für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung beauftragt: die europäische E-Rechnungsnorm EN 16931-1. Diese Norm beschreibt ein syntaxneutrales semantisches Datenmodell, durch das elektronische Rechnungen in Europa weitesgehend standardisiert und vereinheitlicht werden.
Die Norm erlaubt, über "Spezifikationen" die europäischen Vorgaben durch weitere Regeln zu ergänzen und zu verfeinern. In Deutschland wurde eine solche Konkretisierung mit dem Standard XRechnung vorgenommen. Dieser wurde unter Federführung der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) mit dem Ziel entwickelt, die europäische Norm in einen zwischen Bund, Ländern und Kommunen abgestimmten nationalen Standard zu überführen. Aus technischer Sicht handelt es sich bei XRechnung und anderen zur EU-Norm konformen Standards um strukturierte Datenformate, die systemunterstützt verarbeitet werden können. Die weit verbreitete einfache PDF-Rechnung erfüllt die Anforderungen der Norm nicht.
Die Umsetzung in Bund und Ländern
Während das E-Rechnungs-Gesetz des Bundes und die E-Rechnungsverordnung des Bundes ausschließlich für den elektronischen Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene gelten, setzen die Länder die Richtlinie 2014/55/EU eigenständig um. Dies führt zu unterschiedlichen Vorgaben für den elektronischen Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern. Rechnungssteller sehen sich hier leider einer recht unübersichtlichen Situation gegenüber, da in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen bzgl. des Geltungsbereichs, der Ausnahmen und der Übertragungswege bestehen. So wird zum Beispiel deutlich, dass die Annahmepflicht in manchen Ländern nur für Aufträge im Oberschwellenbereich gilt und somit viele Aufträge gar nicht unter die Verordnungen fallen.
Über die nachstehenden Kacheln erhalten Sie detaillierte Informationen über den Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern. Dieser wird regelmäßig von uns aktualisiert, wobei keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen wird.
Baden-Württemberg
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | In Baden-Württemberg wurde die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechnungsaustausch durch das E-Government-Gesetz gelegt. Die Veröffentlichung der Verordnung über die Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen spezifiziert die Vorgaben zur Umsetzung der E-Rechnung in Baden-Württemberg. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | https://www.service-bw.de/erechnung/ |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW) vom 17. Dezember 2015 |
Rechtsverordnung |
Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in Baden-Württemberg (ERechVOBW) vom 10. März 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die nach § 159 Absatz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Vergabeverfahren tätig werden. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Öffentlichen Auftraggeber des Landes, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber sind zum Empfang elektronischer Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich verpflichtet. Abweichend hiervon besteht die Annahmeverpflichtung für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie diesen zuzuordnenden sonstigen Auftraggebern nur im oberschwelligen Vergabebereich (vgl. § 3 Abs. 2 ERechVOBW). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die Pflicht besteht nicht, sofern der Rechnungssteller oder der Rechnungsempfänger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist bzw. diesen zuzuordnen ist (vgl. § 3 Abs. 1. 2 ERechVOBW). Ausgenommen von der Versandpflicht sind zudem Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 € netto (vgl. § 3 Abs. 3 ERechVOBW; diese Ausnahme gilt bis 31.12.2025) sowie Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 ERechVOBW). Eine Verpflichtung kann sich ebenfalls aus einem Vertragsverhältnis ergeben. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Es sind Rechnungen vom Geltungsbereich ausgenommen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 LSÜG geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten (vgl. § 1 Abs. 2 ERechVOBW). Ebenfalls ausgenommen sind Bar- und Sofortzahlungen (vgl. § 1 Abs. 3 ERechVOBW). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
service-bw.de (Dienstleistungsportal des Landes) Über das Dienstleistungsportal des Landes wird ein zentraler Rechnungseingang einrichtet. Für Behörden des Landes ist die kostenlose Nutzung des zentralen elektronischen Rechnungseingangsportals des Landes Baden-Württemberg verpflichtend (vgl. Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg). Für Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Nutzung des Dienstleistungsportals möglich, hierbei können jedoch anteilige Betriebskosten anfallen. Eine Registrierung für Rechnungssteller ist nicht erforderlich. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Folgende Übertragungskanäle sind im Dienstleistungsportal vorgesehen: Upload, E-Mail, Webservice über PEPPOL (geplant). |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mailadresse des Rechnungssteller oder -senders (vgl. § 5 Abs. 1 ERechVOBW). Elektronische Rechnungen, die über das Dienstleistungsportal übermittelt werden, müssen zusätzlich eine Leitweg-ID enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 ERechVOBW). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechVOBW) |
Bayern
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Der Freistaat Bayern hat das bestehende E-Government-Gesetz um einen Paragrafen zu elektronischen Rechnungen ergänzt und somit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Diese Vorgabe wurde in der Bayerischen E-Government-Verordnung konkretisiert. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | http://www.e-rechnung.bayern.de/ |
Gesetzesgrundlage | Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-D) |
Rechtsverordnung |
Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) vom 8. November 2016 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentliche Auftraggeber, für die gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BayEGovG). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Ja, eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung besteht grundsätzlich ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) BayEGovV). Gemeinden, Gemeindeverbände und Landratsämter sind abweichend hiervon bis Ablauf der Übergangsregelung nur bei oberschwelligen Aufträgen zur Annahme verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) BayEGovV). Ab 18. April 2022 gilt für diese auch die Annahmeverpflichtung im Unterschwellenbereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Bauaufträge im Unterschwellenbereich (Auftragswert unter 5.350.000 Euro) sind bis zum 18. April 2023 ausgenommen (vgl. § 6a Abs. 1 BayEGovV). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist derzeit nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer). |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | |
Welche Standards sind verbindlich? | Für den elektronischen Rechnungsaustausch soll ein Datenaustauschstandard verwendet werden, welcher den Anforderungen der Norm EN 16931 entspricht. Es wird auf den Standard XRechnung verwiesen, welcher die Vorgaben der Norm erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 2 BayEGovV). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Identifikationskennzeichen, Zahlungsbedingungen, Bankverbindung des Zahlungsempfängers, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BayEGovV). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Es sind keine weiteren Rechnungsinhalte vorgegeben. |
Berlin
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Abgeordnetenhaus hat am 4. März 2019 das „Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen – BERG“ beschlossen. Die verabschiedete E-Rechnungsverordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Berlin |
Gesetzesgrundlage | Berliner E-Rechnungsgesetz (BERG) vom 4. März 2019 (GVBl. S. 213 |
Rechtsverordnung | Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (E-Rechnungsverordnung – ERechV) vom 30. September 2019 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Die dem Land Berlin im Sinne des § 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzuordnenden Auftraggeber sind zur Annahme elektronischer Rechnungen unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwertes verpflichtet (vgl. § 1 BERG). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 16. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung gilt zunächst nur für Rechnungen aus oberschwelligen Vergaben. Rechnungen aus unterschwelligen Vergaben fallen ab dem 1. Januar 2023 unter die Verpflichtung (§ 1 Abs. 3 ERechV). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (vgl. § 1 Abs. 2 ERechV) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist für landesunmittelbare Stellen verpflichtend. Auftraggeber, die nicht unter diese Pflicht fallen, können andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen (vgl. § 3 Abs. 3 ERechV) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 ERechV) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV) |
Brandenburg
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Durch die Verabschiedung des Brandenburgischen E-Government-Gesetztes hat der Landtag die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Die verabschiedete E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | |
Gesetzesgrundlage | Brandenburgisches E-Government-Gesetz (BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 28]) |
Rechtsverordnung | E-Rechnungs-Verordnung Brandenburg (ERechV) vom 19. September 2019 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist (vgl. § 1 ERechV) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 1. April 2020 (Siehe ebd. § 10) |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Ja, grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswerts der vergebenen Konzession (§ 1 Abs. 2 ERechV). Für Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, gilt die Verpflichtung für den unterschwelligen Vergabebereich erst ab dem 1. Januar 2025 (§ 9 ERechV). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (vgl. § 8 ERechV) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Rechnungsempfänger, welche der juristischen Person des Landes Brandenburg angehören, sind zum Empfang elektronischer Rechnungen unter Nutzung eines zentralen Verwaltungsportals verpflichtet. Rechnungsempfängern, die nicht der juristischen Person des Landes Brandenburg angehören, ist die Nutzung des zentralen Verwaltungsportals freigestellt. Somit kann der Empfang von elektronischen Rechnungen auch über andere geeignete Verfahren sichergestellt werden. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer, Aktenzeichen |
Bremen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat im März 2018 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen verabschiedet, welches die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Die zugehörige E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Bremen |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl. 2018, 44) |
Rechtsverordnung |
Verordnung über die elektronische Rechnung (E-Rechnungs-VO) vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl. 2018, 316) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen zuständig ist. (vgl. § 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich ($ 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Auf Seiten der Rechnungssteller (Lieferanten) besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern ab 27. November 2020 (vgl. § 3 Abs. 1 E-Rechnungs-VO). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Bar- und Sofortzahlungen, geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Direktaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 4 E-Rechnungs-VO). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | zERIKA (Bremer E-Rechnungs-Portal) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Das Land Bremen sieht bevorzugt die Nutzung des PEPPOL-Netzwerkes vor, lässt jedoch auch die Transportwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail über die von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur zu (vgl. § 3 Abs. 2 E-Rechnungs-VO) |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (vgl. § 4 Abs. 3 E-Rechnungs-VO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Die Rechnungsverordnung definiert keine zusätzlichen Rechnungsinhalte. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Die Rechnungsverordnung definiert keine weiteren Rechnungsinhalte. |
Hamburg
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Hamburg hat kein E-Government-Gesetz und damit auch keine Grundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung. In Hamburg sieht man auch keinen weiteren Regelungsbedarf (vgl. Handelskammer Hamburg). |
Webseite zum Thema E-Rechnung | Zentraler Rechnungeingang Hamburg |
Gesetzesgrundlage | Nicht vorhanden |
Rechtsverordnung | Nicht vorhanden |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, gilt auch für den Unterschwellenbereich. Nach eigener Aussage werden elektronische Rechnungen bereits im unterschwelligen Bereich angenommen. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung der Lieferanten ist aktuell nicht geplant. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Keine gesicherten Informationen vorliegend |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Die Freie und Hansestadt Hamburg betreibt im Hamburger Serviceportal eine „Elektronische Poststelle“, die bereits heute Rechnungen in verschiedenen Formaten entgegennimmt und zur weiteren Verarbeitung an einen Rechnungsworkflow weiterleitet. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Eine Unterstützung des PEPPOL-Netzwerks wird derzeit geprüft |
Welche Standards sind verbindlich? | Es wurden bislang keine Angabe zu verbindlichen Standards gemacht. Die Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im Format XRechnung ist seit April 2019 gewährleistet (vgl. Digital First bei der E-Rechnung). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Es wurden bislang keine Angabe zu zusätzlichen Rechnungsinhalten gemacht. Die Ausgestaltung der Leitweg-ID befindet sich aktuell noch in der Abstimmung. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Es wurden bislang keine Angabe zu zusätzlichen Rechnungsinhalten gemacht. |
Hessen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Land Hessen hat im September 2018 das Hessische E-Government-Gesetz verabschiedet, in dessen Rahmen die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt wird. Die verabschiedete E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | www.verwaltungsportal.hessen.de |
Gesetzesgrundlage | Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz - HEGovG) |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Hessen (E-Rechnungs-Verordnung – ERechV) vom 15. April 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentliche Auftraggeber soweit für sie nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist (siehe § 2 Abs. 4 ERechV) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird. Eine Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, gilt somit auch für den Unterschwellenbereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für Lieferanten tritt am 18. April 2024 in Kraft. |
Welche Ausnahmen bestehen? |
Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten, Bar- und Sofortzahlungen, Rechnungen, die der Härtefallregelung des § 9 ERechV unterfallen, Rechnungen, die aus einem Direktauftrag ohne Vergabeverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro netto resultieren und Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. § 3 Abs. 4 ERechV). Bestehende vertragliche Vereinbarungen bleiben für die Vertragslaufzeit, maximal jedoch für drei Jahre, unberührt. |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist derzeit nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer). |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang per E-Mail sicherzustellen. Es können jedoch weitere Zugangswege eingerichtet werden. Wird ein Webservice angeboten, muss mindestens PEPPOL unterstützt werden. |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Identifikationsnummer nach Vorgabe des Auftraggebers, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 ERechV) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV) |
Mecklenburg-Vorpommern
Datum der letzten Aktualisierung | 09. November 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde vom Gesetzgeber am 28. Oktober 2020 um Regelungen zum elektronischen Rechnungsverkehr ergänzt. Das Land behält sich eine Konkretisierung der Vorgaben mittels Verordnung vor. |
Webseite zum Thema E-Rechnung |
E-Rechnung im Land Mecklenburg-Vorpommern und Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV) |
Gesetzesgrundlage |
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern (E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern - EGovG M-V) vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 198) wurde am 28. Oktober 2020 um die Regelung zur E-Rechnung ergänzt. |
Rechtsverordnung | Noch nicht verabschiedet bzw. veröffentlicht |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Gem. § 4a Abs. 1 EGovG M-V erstreckt sich die Pflicht zur Annahme von elektronischen Rechnungen auf öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht zur Annahme ist sowohl für den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Gem. vorliegenden Informationen soll eine Lieferantenverpflichtung ab dem 01. April 2023 bestehen. (FeRD, 2020). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Ausnahmen sollen für Bar- und Sofortzahlungen für Rechnungssteller bestehen (FeRD, 2020). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich ist der Standard XRechnung zu verwenden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden (vgl. § 4a Abs. 3 EGovG M-V). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer |
Niedersachsen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Der Niedersächsische Landtag hat im Oktober 2019 das Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) verabschiedet, in dessen Rahmen die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt wurde. Das Land Niedersachsen hat die Einzelheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs mittels einer Verordnung spezifiziert. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Niedersachen |
Gesetzesgrundlage |
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) vom 24. Oktober 2019 |
Rechtsverordnung | Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (NERechVO) vom 08. April 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Eine Annahmepflicht besteht für Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug auf öffentliche Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen sowie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes in Bezug auf öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 GWB nicht erreicht. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung erstreckt sich gemäß der Begründung des Gesetzes sowohl auf den ober- als auch den unterschwelligen Vergabebereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist nicht vorgesehen. Öffentliche Auftraggeber sind bei Vergaben dazu angehalten, die Einreichung elektronischer Rechnungen von ihren Lieferanten einzufordern. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Aufträge, welche Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 NERechVO). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
Für die Dienststellen der Landesverwaltung (§ 12 II S.1 NDIG) wurde im Rahmen des Projektes eRechnung eine zentrale elektronische Poststelle (E-Poststelle NAVO) eingeführt, welche durch alle öffentlichen Auftraggeber in Niedersachsen genutzt werden kann und über definierte Eingangskanäle den Empfang von elektronischen Rechnungen gewährleistet. Die zentrale Poststelle steht seit 18.04.2020 zur Verfügung. Grundsätzlich ist der Empfang von Rechnungen mind. über E-Mail und Webupload sicherzustellen. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? |
E-Mail, Webupload oder Weberfassung. Eine Übertragung über PEPPOL ist spätestens ab dem 18. April 2022 vorgesehen. Die Rechnungsstellung über DE-Mail soll ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 NERechVO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Leitweg-ID, Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 NERechVO) |
Nordrhein-Westfalen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde um die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und der Verarbeitung elektronischer Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 13. August 2019 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Nordrhein-Westfalen |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) vom 8. Juli 2016 |
Rechtsverordnung | E-Rechnungsverordnung NRW vom 13. August 2019 (GV.NRW Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 12. September 2019 Seite 537 bis 588) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 99 GWB, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 1. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung besteht unabhängig des Auftragswertes, sodass sowohl der ober- als auch unterschwellige Vergabebereich eingeschlossen sind. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? |
Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist nicht vorgesehen. Es steht den öffentlichen Auftraggebern jedoch frei, ihre Lieferanten zur elektronischen Rechnungsstellung zu verpflichten. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. § 22 Abs. 2b EGovG NRW) sowie Rechnungen nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren (§ 6 ERechV NRW). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
vergabe.NRW (Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen) Bezüglich des Rechnungseingangs soll das Vergabeportal Nordrhein-Westfalen für die Landesverwaltung als zentrale Eingangsplattform ausgebaut werden. Welche Möglichkeiten auf kommunaler Ebene zur Mitnutzung bestehen, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | E-Rechnungen können per Weberfassung, Webupload, DE-Mail, E-Mail oder über PEPPOL übermittelt werden. |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? |
Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 4 EGovG NRW) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer und Kostenzuordnung (zum Beispiel Kostenstelle) |
Rheinland-Pfalz
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Land Rheinland-Pfalz hat die EU-Richtlinie 2014/55/EU noch nicht in Landesrecht umgesetzt. Im Juli 2018 wurde jedoch ein Gesetzesentwurf hierzu im Grundsatz vom Ministerrat gebilligt. Zum aktuellen Zeitpunkt können keine verbindlichen Aussagen bezüglich des elektronischen Rechnungsverkehrs getroffen werden. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Rheinland-Pfalz |
Gesetzesgrundlage | Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (E-Rechnungs-Gesetz Rheinland-Pfalz - ERechGRP) |
Rechtsverordnung | Noch nicht verabschiedet bzw. veröffentlicht |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Die Verpflichtung zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen gilt für öffentliche Auftraggeber sowie sonstige dem Land zuzuordnenden Auftraggeber gem. § 98 GWB i.V.m. §§ 99 - 101 GWB (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ERechGRP). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 ERechGRP erstreckt sich der Geltungsbereich der Annahmeverpflichtung auf Rechnungen unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung, sodass auch der unterschwellige Vergabebereich betroffen ist. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung ist ab dem 01.01.2024 geplant (KoSIT, 2020) |
Welche Ausnahmen bestehen? | Keine gesicherten Informationen vorliegend |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
ZRE RLP (Zentrale Rechnungseingangskomponente Rheinland-Pfalz) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | PEPPOL, E-Mail, Upload |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (siehe § 2 Abs. 1 S. 2 ERechGRP). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Laut FAQ sind die Pflichtfelder gem. Standard XRechnung auszufüllen. Weitere erforderliche Felder sind Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen und E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Laut FAQ sind Lieferantennummer und Bestellnummer mitzugeben, sofern bekannt. |
Saarland
Datum der letzten Aktualisierung | 08. Oktober 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Saarland wurde im Mai 2019 um die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und der Verarbeitung elektronischer Rechnungen ergänzt. Das Land Saarland hat die Einzelheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs mittels einer Verordnung spezifiziert. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | Informationsportal zum zentralen E-Rechnungseingang für Saarland |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland - E-GovG SL) vom 15. November 2017 |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes vom 09. Juli 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentliche Auftraggeber, insbesondere auch Konzessionsgeber und Sektorenauftraggeber sowie saarländische Auftraggeber, die als Aufraggeber nach § 98 GWB einzustufen sind |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? |
Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes sieht eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung ab 01.01.2022 vor (§ 3 Abs. 1 E-RechV i.V.m. § 7 Abs. 1 E-RechV). Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung (§ 3 Abs. 2 S. 1 E-RechV) sowie für Direktaufträge bis 1.000 EUR netto (§ 3 Abs. 2 S. 2 E-RechV; diese Ausnahme gilt bis 31.12.2034). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Rechnungsdaten, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der je-weils geltenden Fassung, als STRENG GEHEIM, GE-HEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, sind von der Verordnung ausgenommen. (§ 1 Abs. 2 E-RechV). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
ZRE RLP (Zentrale Rechnungseingangskomponente Rheinland-Pfalz) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | PEPPOL, E-Mail, Upload |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID (sofern Übermittlung über zentralen elektronischen Rechnungseingang), Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, De-Mail- oder E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer |
Sachsen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Sächsische E-Government-Gesetz wurde am 2. August 2019 um Spezifikationen zum Empfang elektronischer Rechnungen ergänzt und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Freistaat Sachsen sind in der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung in Abschnitt 3 geregelt. Neben der Durchführungsverordnung liegt außerdem eine Handreichung zur Umsetzung der elektronischen Eingangsrechnung vor, in welcher der Rechnungsempfang sowie Weiterverarbeitung und Langzeitspeicherung von E-Rechnungen im Freistaat Sachsen erläutert werden. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Freistaat Sachsen |
Gesetzesgrundlage | Sächsisches E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718) |
Rechtsverordnung | Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig ist (vgl. § 3a Abs. 1 Sächsisches E-Government-Gesetz). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich besteht nur für staatliche Behörden (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Nein |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 20 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Aus der offiziellen E-Government-Webseite des Landes Sachsen geht hervor, dass die Anbindung sämtlicher sächsischer Behörden an die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) erfolgt. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 16 Abs. 2 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 16 Abs. 3 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |
Sachsen-Anhalt
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Am 24. Oktober 2019 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung mittels einer Rechtsverordnung regeln. Eine Veröffentlichung der Rechtsverordnung soll in Kürze erfolgen. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Sachsen-Anhalt |
Gesetzesgrundlage | Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA) (der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 24. Oktober 2019 beschlossen) |
Rechtsverordnung | Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (ERechVO LSA) vom 13.03.2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Eine Annahme und Verarbeitung ist unabhängig vom jeweiligen Auftragswert und Betrag der Rechnung sicherzustellen. Somit ist auch der unterschwellige Bereich eingeschlossen. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Gem. § 3 Abs. 1 ERechVO LSA besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO LSA) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Sachsen-Anhalt bietet ein landeseigenes E-Rechnungsportal an. Daneben können gem. § 3 Abs. 2 ERechVO LSA weitere Zugangswege für die Übermittlung eingerichtet werden, sofern diese in geeigneter Weise bereitgestellt werden. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Upload, E-Mail, De-Mail und PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, DE-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse des Rechnungsstellenden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO LSA). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (§ 4 Abs. 2 ERechVO LSA) |
Schleswig-Holstein
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Mit dem Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung wurde im April 2017 das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein um Regelungen zu elektronischen Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 15. November 2018 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | – |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung Schleswig-Holstein vom 5. April 2017
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992 243, 534) |
Rechtsverordnung | Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vom 15. November 2018 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 (Land), 18. April 2020 (Kommunen) |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Für Landesbehörden gilt die Annahmeverpflichtung sowohl im unter- als auch im oberschwelligen Vergabebereich. Für andere Behörden und Kommunen ist lediglich der oberschwellige Bereich betroffen (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG) |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung der Lieferanten ist aktuell nicht geplant. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Serviceportal Schleswig-Holstein |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? |
Weberfassung, E-Mail, De-Mail und PEPPOL Die Einrichtung darüberhinausgehender Übertragungswege obliegt hierbei der Entscheidung der Rechnungsempfänger. Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang per De-Mail sicherzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 ERechVO). |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO) |
Thüringen
Datum der letzten Aktualisierung | 20. August 2020 |
Umsetzung der Richtlinie |
Das Land Thüringen hat im Mai 2018 das erste Thüringer E-Government-Gesetz erlassen, welches Regelungen zum elektronischen Rechnungsempfang enthält und die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Land Thüringen sind mittels einer Rechtsverordnung geregelt. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Freistaat Thüringen |
Gesetzesgrundlage | Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. 2018, 212, 294) |
Rechtsverordnung | Thüringer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen – ThürERech-VO vom 18. November 2019 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Thüringen |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Ja, grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswerts der vergebenen Konzession (vgl. § 14 Abs. 1 ThürEGovG und vgl. § 3 Abs. 1 und 2 ThürERech-VO). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Nein. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 7 Abs. 1 - 2 ThürERech-VO) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Öffentliche Auftraggeber des Landesverwaltung müssen als Rechnungsempfänger ein zentrales Rechnungseingangsportal nutzen. Anderen Auftraggebern ist die Nutzung freigestellt. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 5 Abs. 1 ThürERech-VO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ThürERech-VO) |
EU
Datum der letzten Aktualisierung | 29. November 2019 |
Zusammenfassung | |
Webseite zum Thema E-Rechnung | |
Gesetzesgrundlage | |
Rechtsverordnung | |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | |
Welche Ausnahmen bestehen? | |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | |
Welche Standards sind verbindlich? | |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? |
Bund
Datum der letzten Aktualisierung | 29. November 2019 |
Zusammenfassung | |
Webseite zum Thema E-Rechnung | |
Gesetzesgrundlage | |
Rechtsverordnung | |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | |
Welche Ausnahmen bestehen? | |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | |
Welche Standards sind verbindlich? | |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? |
Ein ähnlich komplexes Bild ergibt sich für die vorgesehenen Übertragungswege. Auf Bundesebene werden zwei zentrale Rechnungseingangsplattformen genutzt: Die ZRE für die unmittelbare Bundesverwaltung sowie die OZG-RE für die Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung. Die OZG-RE wird von kooperierenden Bundesländern und teilweise deren Kommunen sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber (außerhalb der Landesverwaltung) mitgenutzt. In einigen Ländern wurden landeseigene Portale bereitgestellt.
Die nachstehende interaktive Deutschlandkarte gibt einen Überblick über die vorgesehenen zentralen Rechnungseingangsplattformen. Rechnungssteller sollten jedoch vor dem elektronischen Rechnungsversand prüfen, ob ein öffentlicher Auftraggeber auch tatsächlich über die dargestellte Lösung adressiert werden kann, da nicht alle Auftraggeber zur Nutzung der Plattformen verpflichtet sind. So werden alternativ auch eigene Lösungen zum Empfang betrieben oder E-Invoice-Provider eingesetzt.
Der Rechnungsempfang ist über das Dienstleistungsportal des Landes vorgesehen (service-bw.de). Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber im Land Baden-Württemberg verpflichtend.
Die Nutzung einer zentralen Rechnungseingangsplattform ist nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer).
Der Rechnungsempfang ist über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform vorgesehen (OZG-RE). Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber im Land Berlin verpflichtend.
Der Rechnungsempfang ist über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform vorgesehen (OZG-RE). Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber im Land Berlin verpflichtend.
Der Rechnungsempfang ist über das Bremer E-Rechnungs-Portal vorgesehen (zERIKA).
Der Rechnungsempfang ist über das Hamburger Serviceportal vorgesehen (Elektronische Poststelle).
Die Nutzung einer zentralen Rechnungseingangsplattform ist nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer).
Der Rechnungsempfang ist über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform vorgesehen (OZG-RE). Es ist nicht bekannt, ob alle Auftraggeber im Land Mecklenburg-Vorpommern die Plattform nutzen können.
Der Rechnungsempfang ist über das eine zentrale elektronische Poststelle vorgesehen (E-Poststelle). Es ist nicht bekannt, ob alle Auftraggeber im Land Niedersachsen die Plattform nutzen können.
Der Rechnungsempfang ist über das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen (vergabe.NRW). Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber verpflichtend.
Der Rechnungsempfang ist über die Zentrale Rechnungseingangskomponente Rheinland-Pfalz vorgesehen (ZRE RLP). Es ist nicht bekannt, ob alle Auftraggeber im Land Rheinland-Pfalz die Plattform nutzen können.
Der Rechnungsempfang ist über die Zentrale Rechnungseingangskomponente Rheinland-Pfalz vorgesehen (ZRE RLP). Es ist nicht bekannt, ob alle Auftraggeber im Land Saarland die Plattform nutzen können.
Der Rechnungsempfang ist über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform vorgesehen (OZG-RE).
Der Rechnungsempfang ist über ein zentrales Rechnungseingangsportal des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen. Es ist nicht bekannt, ob alle Auftraggeber im Land Sachsen-Anhalt die Plattform nutzen können.
Der Rechnungsempfang ist über ein zentrales Rechnungseingangsportal des Landes Schleswig-Holstein vorgesehen. Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber im Land Schleswig-Holstein verpflichtend.
Der Rechnungsempfang ist über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform vorgesehen (OZG-RE). Die Nutzung der Plattform ist nicht für alle Auftraggeber im Freistaat Thüringen verpflichtend.
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