Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie |
Das Land Thüringen hat im Mai 2018 das erste Thüringer E-Government-Gesetz erlassen, welches Regelungen zum elektronischen Rechnungsempfang enthält und die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Land Thüringen sind mittels einer Rechtsverordnung geregelt. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Freistaat Thüringen |
Gesetzesgrundlage | Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. 2018, 212, 294) |
Rechtsverordnung | Thüringer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen – ThürERech-VO vom 18. November 2019 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Thüringen |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Ja, grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswerts der vergebenen Konzession (vgl. § 14 Abs. 1 ThürEGovG und vgl. § 3 Abs. 1 und 2 ThürERech-VO). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Nein. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 7 Abs. 1 - 2 ThürERech-VO) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Öffentliche Auftraggeber des Landesverwaltung müssen als Rechnungsempfänger ein zentrales Rechnungseingangsportal nutzen. Anderen Auftraggebern ist die Nutzung freigestellt. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 5 Abs. 1 ThürERech-VO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ThürERech-VO) |