Schleswig-Holstein

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Mit dem Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung wurde im April 2017 das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein um Regelungen zu elektronischen Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 15. November 2018 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung.
Webseite zum Thema E-Rechnung
Gesetzesgrundlage Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung Schleswig-Holstein vom 5. April 2017

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992 243, 534)

Rechtsverordnung Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vom 15. November 2018
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG)
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 27. November 2019 (Land), 18. April 2020 (Kommunen)
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Für Landesbehörden gilt die Annahmeverpflichtung sowohl im unter- als auch im oberschwelligen Vergabebereich. Für andere Behörden und Kommunen ist lediglich der oberschwellige Bereich betroffen (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG)
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Eine Verpflichtung der Lieferanten ist aktuell nicht geplant.
Welche Ausnahmen bestehen? Sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? Serviceportal Schleswig-Holstein
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen?

Weberfassung, E-Mail, De-Mail und PEPPOL

Die Einrichtung darüberhinausgehender Übertragungswege obliegt hierbei der Entscheidung der Rechnungsempfänger. Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang per De-Mail sicherzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 ERechVO).

Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO)

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