Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Mit dem Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung wurde im April 2017 das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein um Regelungen zu elektronischen Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 15. November 2018 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
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Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung Schleswig-Holstein vom 5. April 2017
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992 243, 534) |
Rechtsverordnung | Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vom 15. November 2018 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 (Land), 18. April 2020 (Kommunen) |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Für Landesbehörden gilt die Annahmeverpflichtung sowohl im unter- als auch im oberschwelligen Vergabebereich. Für andere Behörden und Kommunen ist lediglich der oberschwellige Bereich betroffen (vgl. § 52g Abs. 2 LVwG) |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung der Lieferanten ist aktuell nicht geplant. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Serviceportal Schleswig-Holstein |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? |
Weberfassung, E-Mail, De-Mail und PEPPOL Die Einrichtung darüberhinausgehender Übertragungswege obliegt hierbei der Entscheidung der Rechnungsempfänger. Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang per De-Mail sicherzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 ERechVO). |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO) |