Sachsen-Anhalt

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie Am 24. Oktober 2019 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung mittels einer Rechtsverordnung regeln. Eine Veröffentlichung der Rechtsverordnung soll in Kürze erfolgen.
Webseite zum Thema E-Rechnung e-Rechnung (sachsen-anhalt.de)
Gesetzesgrundlage Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA) (der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 24. Oktober 2019 beschlossen)
Rechtsverordnung Landesrecht Sachsen-Anhalt - ERechVO LSA | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Gesamtausgabe | Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen ... | gültig ab: 18.04.2020 vom 13. März 2020
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Eine Annahme und Verarbeitung ist unabhängig vom jeweiligen Auftragswert und Betrag der Rechnung sicherzustellen. Somit ist auch der unterschwellige Bereich eingeschlossen.
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Gem. § 3 Abs. 1 ERechVO LSA besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung.
Welche Ausnahmen bestehen? Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO LSA)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? Sachsen-Anhalt bietet ein landeseigenes E-Rechnungsportal an. Daneben können gem. § 3 Abs. 2 ERechVO LSA weitere Zugangswege für die Übermittlung eingerichtet werden, sofern diese in geeigneter Weise bereitgestellt werden.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Upload, E-Mail, De-Mail und PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, DE-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse des Rechnungsstellenden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO LSA).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Lieferantennummer, Bestellnummer (§ 4 Abs. 2 ERechVO LSA)

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