Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Sächsische E-Government-Gesetz wurde am 2. August 2019 um Spezifikationen zum Empfang elektronischer Rechnungen ergänzt und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Freistaat Sachsen sind in der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung in Abschnitt 3 geregelt. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Freistaat Sachsen |
Gesetzesgrundlage | Sächsisches E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718) |
Rechtsverordnung | Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig ist (vgl. § 3a Abs. 1 Sächsisches E-Government-Gesetz). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich besteht nur für staatliche Behörden (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Nein |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 20 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Aus der offiziellen E-Government-Webseite des Landes Sachsen geht hervor, dass die Anbindung sämtlicher sächsischer Behörden an die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) erfolgt. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 16 Abs. 2 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 16 Abs. 3 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung) |