Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde um die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und der Verarbeitung elektronischer Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 13. August 2019 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Nordrhein-Westfalen |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) vom 8. Juli 2016 |
Rechtsverordnung | E-Rechnungsverordnung NRW vom 13. August 2019 (GV.NRW Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 12. September 2019 Seite 537 bis 588) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 99 GWB, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 1. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung besteht unabhängig des Auftragswertes, sodass sowohl der ober- als auch unterschwellige Vergabebereich eingeschlossen sind. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? |
Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist nicht vorgesehen. Es steht den öffentlichen Auftraggebern jedoch frei, ihre Lieferanten zur elektronischen Rechnungsstellung zu verpflichten. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. § 22 Abs. 2b EGovG NRW) sowie Rechnungen nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren (§ 6 ERechV NRW). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
vergabe.NRW (Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen) Bezüglich des Rechnungseingangs soll das Vergabeportal Nordrhein-Westfalen für die Landesverwaltung als zentrale Eingangsplattform ausgebaut werden. Kommunen und kommunale Eigenbetriebe, Tochtergesellschaften und Stadtwerke, können das Portal kostenfrei mitnutzen. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | E-Rechnungen können per Weberfassung, Webupload, DE-Mail, E-Mail oder über PEPPOL übermittelt werden. |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? |
Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 4 EGovG NRW) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer und Kostenzuordnung (zum Beispiel Kostenstelle) |