Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde vom Gesetzgeber am 28. Oktober 2020 um Regelungen zum elektronischen Rechnungsverkehr ergänzt. Das Land behält sich eine Konkretisierung der Vorgaben mittels Verordnung vor. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | https://mv-serviceportal.de |
Gesetzesgrundlage |
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Rechnung Mecklenburg-Vorpommern - EGovG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Gesamtausgabe | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern ... | gültig ab: 14.05.2016 (landesrecht-mv.de) vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 198). |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - E-RechVO M-V) vom 21.06.2021 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Gem. § 4a Abs. 1 EGovG M-V erstreckt sich die Pflicht zur Annahme von elektronischen Rechnungen auf öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht zur Annahme ist sowohl für den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Gem. vorliegenden Informationen besteht eine Lieferantenverpflichtung seit dem 01. April 2023. (§3 Abs. 1 ERechVO M-V) |
Welche Ausnahmen bestehen? | Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (§10 ERechVO M-V), Rechnungsstellende, die bei sonstigen Beschaffungen im Ausland nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügen (§3 Abs. 2 ERechVO M-V) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich ist der Standard XRechnung zu verwenden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden (vgl. § 4a Abs. 3 EGovG M-V, §3 Abs. 3 ERechVO M-V). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (§6 ERechVO M-V) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (§6 ERechVO M-V) |