Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Land Hessen hat im September 2018 das Hessische E-Government-Gesetz verabschiedet, in dessen Rahmen die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt wird. Die verabschiedete E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | www.verwaltungsportal.hessen.de |
Gesetzesgrundlage | Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz - HEGovG) |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Hessen (E-Rechnungs-Verordnung – ERechV) vom 15. April 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentliche Auftraggeber soweit für sie nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist (siehe § 2 Abs. 4 ERechV) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird. Eine Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, gilt somit auch für den Unterschwellenbereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für Lieferanten gilt seit dem 18. April 2024. |
Welche Ausnahmen bestehen? |
Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten, Bar- und Sofortzahlungen, Rechnungen, die der Härtefallregelung des § 9 ERechV unterfallen, Rechnungen, die aus einem Direktauftrag ohne Vergabeverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro netto resultieren und Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. § 3 Abs. 4 ERechV). Bestehende vertragliche Vereinbarungen bleiben für die Vertragslaufzeit, maximal jedoch für drei Jahre, unberührt. |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist derzeit nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer). |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang per E-Mail sicherzustellen. Es können jedoch weitere Zugangswege eingerichtet werden. Wird ein Webservice angeboten, muss mindestens PEPPOL unterstützt werden. |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Identifikationsnummer nach Vorgabe des Auftraggebers (Leitweg-ID), Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 ERechV) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV) |