Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 | |
Umsetzung der Richtlinie |
Hamburg hat sein E-Rechnungsgesetz im Februar 2021 und seine E-Rechnungsverordnung im Mai 2021 verabschiedet und veröffentlicht. |
|
Webseite zum Thema E-Rechnung | Zentraler Rechnungseingang Hamburg | |
Gesetzesgrundlage | Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz, HmbERechG) vom 27. April 2021 | |
Rechtsverordnung | ||
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber, welche unter § 98 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes fallen, und für die nach § 159 GWB die Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist, sind zum Empfang und zur Annahme elektronsicher Rechnungen verpflichtet. | |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 | |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, gilt für den oberschwelligen sowie unterschwelligen Vergabebereich (§ 1 Abs. 1 HmbERechG). Die Annahmeverpflichtung von Auftraggebern kann aufgrund von unzumutbarer Härte (Unwirtschaftlichkeit) für den unterschwelligen Vergabebereich entfallen (§ 1 Abs. 1 S. 2 HmbERechG). | |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Eine Verpflichtung der Lieferanten trat ab 01. Januar 2022 für alle Lieferungen, Bauleistungen oder sonstigen Leistungen in Kraft (vgl. § 1 Abs. 2 HmbERechG i.V.m. Art. 3 der Verordnung zum Erlass der Hamburgischen E-Rechnungs-Verordnung und zur Aufhebung datenschutzrechtlicher Verordnungen). Die Verpflichtung gilt ferner für die elektronische Gutschrift (§ 2 Abs. 1 HmbERechVO). | |
Welche Ausnahmen bestehen? | Generell besteht die Verpflichtung gem. § 1 Abs. 3 HmbERechVO nicht für Bar- und Sofortzahlungen. Die Pflicht zur Rechnungsstellung besteht gem § 3 Abs. 4 HmbERechVO darüber hinaus nicht für Direktaufträge sowie geheimhaltungsbedürfte Unterlagen. Im Härtefall kann eine Befreiung von der Verpflichtung beantragt werden (§ 3 Abs. 5 HmbERechVO). | |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen ist die IT-Infrastruktur zu nutzen (§ 4 HmbERechVO). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat hierfür im Hamburger Serviceportal ein „E-Rechnungsportal“ eingerichtet, über welches Rechnungen im Standard XRechnung eingereicht sowie erfasst werden können. Für andere Rechnungsformat wie PDF und ZUGFeRD steht der Zentrale Rechnungseingang zur Verfügung. |
|
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? |
Eine Übermittlung der Rechnung hat vorzugsweise unter Verwendung von Peppol zu erfolgen. Als weitere Übertragungskanäle können auch Weberfassung, Upload, E-Mail genutzt werden (§ 3 Abs. 2 HmbERechVO). |
|
Welche Standards sind verbindlich? | Standard XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (vgl. § 3 Abs. 1 HmbERechVO). | |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? |
|
|
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Es wurden bislang keine Angaben zu weiteren Rechnungsinhalten gemacht. |