Hamburg

Datum der letzten Aktualisierung 08. Juni 2022
Umsetzung der Richtlinie

Hamburg hat sein E-Rechnungsgesetz im Februar 2021 und seine E-Rechnungsverordnung im Mai 2021 verabschiedet und veröffentlicht.

Webseite zum Thema E-Rechnung Zentraler Rechnungseingang Hamburg
Gesetzesgrundlage Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz, HmbERechG) vom 27. April 2021
Rechtsverordnung

Hamburgische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgische E-Rechnungs-Verordnung - HmbERechVO) vom 11. Mai 2021

Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber, welche unter § 98 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes fallen, und für die nach § 159 GWB die Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist, sind zum Empfang und zur Annahme elektronsicher Rechnungen verpflichtet.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, gilt für den oberschwelligen sowie unterschwelligen Vergabebereich (§ 1 Abs. 1 HmbERechG). Die Annahmeverpflichtung von Auftraggebern kann aufgrund von unzumutbarer Härte (Unwirtschaftlichkeit) für den unterschwelligen Vergabebereich entfallen (§ 1 Abs. 1 S. 2 HmbERechG).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Eine Verpflichtung der Lieferanten ist ab 01. Januar 2022 für alle Lieferungen, Bauleistungen oder sonstigen Leistungen vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 2 HmbERechG i.V.m. Art. 3 der Verordnung zum Erlass der Hamburgischen E-Rechnungs-Verordnung und zur Aufhebung datenschutzrechtlicher Verordnungen). Die Verpflichtung gilt ferner für die elektronische Gutschrift (§ 2 Abs. 1 HmbERechVO).
Welche Ausnahmen bestehen? Generell besteht die Verpflichtung gem. § 1 Abs. 3 HmbERechVO nicht für Bar- und Sofortzahlungen. Die Pflicht zur Rechnungsstellung besteht gem § 3 Abs. 4 HmbERechVO darüber hinaus nicht für Direktaufträge sowie geheimhaltungsbedürfte Unterlagen. Im Härtefall kann eine Befreiung von der Verpflichtung beantragt werden (§ 3 Abs. 5 HmbERechVO).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen ist die IT-Infrastruktur zu nutzen (§ 4 HmbERechVO). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat hierfür im Hamburger Serviceportal ein „E-Rechnungsportal“ eingerichtet, über welches Rechnungen im Standard XRechnung eingereicht sowie erfasst werden können.

Für andere Rechnungsformat wie PDF und ZUGFeRD steht der Zentrale Rechnungseingang zur Verfügung.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen?

Eine Übermittlung der Rechnung hat vorzugsweise unter Verwendung von Peppol zu erfolgen. Als weitere Übertragungskanäle können auch Weberfassung, Upload, E-Mail genutzt werden (§ 3 Abs. 2 HmbERechVO).

Welche Standards sind verbindlich? Standard XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (vgl. § 3 Abs. 1 HmbERechVO)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Zur genauen Adressierung von XRechnungen wird eine sogenannte Leitweg-ID vergeben. Die Leitweg-ID ist Bestandteil der Rechnung
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Es wurden bislang keine Angaben zu weiteren Rechnungsinhalten gemacht.

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