Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Auf Bundesebene wurde die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechnungsaustausch durch das E-Rechnungs-Gesetz gelegt. Die Veröffentlichung der Verordnung über die Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen spezifiziert die Vorgaben zur Umsetzung der E-Rechnung auf Bundesebene. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | https://www.e-rechnung-bund.de/ |
Gesetzesgrundlage | Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag vom 04. April 2017 |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) vom 13. Oktober 2017 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen gilt sowohl für den unter- sowie oberschwelligen Vergabebereich. |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | November 2018/2019 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber sind zum Empfang elektronischer Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich verpflichtet (vgl. § 4a Abs. 1 EGovG). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Es besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (§ 3 Abs. 1 ERechV). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung besteht nicht für Direktaufträge bis 1.000 Euro, Verfahren der Organleihe, geheimhaltungsbedürfte Rechnungsdaten oder Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes. |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
xrechnung.bund.de (Zentraler Rechnungseingang des Bundes, ZRE) xrechnung-bdr.de (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform, OZG-RE) Öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung können in Einzelfällen auch Eigenlösungen neben der ZRE und OZG-RE nutzen. Über die ZRE sind Auftraggeber der unmittelbaren Bundesverwaltung zu erreichen; über die OZG-RE Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung. Eine Registrierung für Rechnungssteller ist erforderlich. |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Zur Verfügung stehen die Übertragungskanäle Webformular, Upload, Web-Service (PEPPOL), DE-Mail und E-Mail. |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechV). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Neben umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen müssen Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und E-Mail-Adresse des Rechnungssteller angegeben werden (§ 5 Abs. 1 ERechV). |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV) |