Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat im März 2018 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen verabschiedet, welches die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Die zugehörige E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Bremen |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl. 2018, 44) |
Rechtsverordnung |
Verordnung über die elektronische Rechnung (E-Rechnungs-VO) vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl. 2018, 316) |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen zuständig ist. (vgl. § 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen) |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 27. November 2019 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich ($ 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Auf Seiten der Rechnungssteller (Lieferanten) besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern seit dem 27. November 2020 (vgl. § 3 Abs. 1 E-Rechnungs-VO). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Bar- und Sofortzahlungen, geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Direktaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 4 E-Rechnungs-VO). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? | zERIKA (Bremer E-Rechnungs-Portal) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Das Land Bremen sieht bevorzugt die Nutzung des PEPPOL-Netzwerkes vor, lässt jedoch auch die Transportwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail über die von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur zu (vgl. § 3 Abs. 2 E-Rechnungs-VO) |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (vgl. § 4 Abs. 3 E-Rechnungs-VO) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Die Rechnungsverordnung definiert keine zusätzlichen Rechnungsinhalte. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Die Rechnungsverordnung definiert keine weiteren Rechnungsinhalte. |