Bremen

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat im März 2018 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen verabschiedet, welches die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umsetzt. Die zugehörige E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Land Bremen
Gesetzesgrundlage Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl. 2018, 44)
Rechtsverordnung

Verordnung über die elektronische Rechnung (E-Rechnungs-VO) vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl. 2018, 316)

Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen zuständig ist. (vgl. § 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen)
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 27. November 2019
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen?

Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich ($ 4 Absatz 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen).

Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Auf Seiten der Rechnungssteller (Lieferanten) besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern seit dem 27. November 2020 (vgl. § 3 Abs. 1 E-Rechnungs-VO).
Welche Ausnahmen bestehen? Bar- und Sofortzahlungen, geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Direktaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 4 E-Rechnungs-VO).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? zERIKA (Bremer E-Rechnungs-Portal)
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Das Land Bremen sieht bevorzugt die Nutzung des PEPPOL-Netzwerkes vor, lässt jedoch auch die Transportwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail über die von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur zu (vgl. § 3 Abs. 2 E-Rechnungs-VO)
Welche Standards sind verbindlich? XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 (vgl. § 4 Abs. 3 E-Rechnungs-VO)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Die Rechnungsverordnung definiert keine zusätzlichen Rechnungsinhalte.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Die Rechnungsverordnung definiert keine weiteren Rechnungsinhalte.

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