Brandenburg

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Durch die Verabschiedung des Brandenburgischen E-Government-Gesetztes hat der Landtag die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Die verabschiedete E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung.
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E-Rechnung im Land Brandenburg

Gesetzesgrundlage Brandenburgisches E-Government-Gesetz (BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 28])
Rechtsverordnung E-Rechnungs-Verordnung Brandenburg (ERechV) vom 19. September 2019
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist (vgl. § 1 ERechV)
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 1. April 2020 (Siehe ebd. § 10)
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Ja, grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung unabhängig vom Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder des Vertragswerts der vergebenen Konzession (§ 1 Abs. 2 ERechV). Für Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, gilt die Verpflichtung für den unterschwelligen Vergabebereich erst ab dem 1. Januar 2025 (§ 9 ERechV).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.
Welche Ausnahmen bestehen? Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (vgl. § 8 ERechV)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Rechnungsempfänger, welche der juristischen Person des Landes Brandenburg angehören, sind zum Empfang elektronischer Rechnungen unter Nutzung eines zentralen Verwaltungsportals verpflichtet. Rechnungsempfängern, die nicht der juristischen Person des Landes Brandenburg angehören, ist die Nutzung des zentralen Verwaltungsportals freigestellt. Somit kann der Empfang von elektronischen Rechnungen auch über andere geeignete Verfahren sichergestellt werden.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer, Aktenzeichen

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