Berlin

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Das Abgeordnetenhaus hat am 4. März 2019 das „Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen – BERG“ beschlossen. Die verabschiedete E-Rechnungsverordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Land Berlin
Gesetzesgrundlage Berliner E-Rechnungsgesetz (BERG) vom 4. März 2019 (GVBl. S. 213
Rechtsverordnung Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (E-Rechnungsverordnung – ERechV) vom 30. September 2019
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Die dem Land Berlin im Sinne des § 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzuordnenden Auftraggeber sind zur Annahme elektronischer Rechnungen unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwertes verpflichtet (vgl. § 1 BERG).
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 16. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung gilt zunächst nur für Rechnungen aus oberschwelligen Vergaben. Rechnungen aus unterschwelligen Vergaben sind bis zum 31. Dezember 2025 von der Verordnung ausgenommen; eine Verpflichtung zur Annahme gilt demnach ab dem 01. Januar 2026 (§ 1 Abs. 3 ERechV).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.
Welche Ausnahmen bestehen? Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (vgl. § 1 Abs. 2 ERechV)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist für landesunmittelbare Stellen verpflichtend. Auftraggeber, die nicht unter diese Pflicht fallen, können andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen (vgl. § 3 Abs. 3 ERechV)
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 ERechV)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV)

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