Datum der letzten Aktualisierung | 10. Juli 2024 |
Umsetzung der Richtlinie | Das Abgeordnetenhaus hat am 4. März 2019 das „Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen – BERG“ beschlossen. Die verabschiedete E-Rechnungsverordnung konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | E-Rechnung im Land Berlin |
Gesetzesgrundlage | Berliner E-Rechnungsgesetz (BERG) vom 4. März 2019 (GVBl. S. 213 |
Rechtsverordnung | Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (E-Rechnungsverordnung – ERechV) vom 30. September 2019 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Die dem Land Berlin im Sinne des § 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzuordnenden Auftraggeber sind zur Annahme elektronischer Rechnungen unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwertes verpflichtet (vgl. § 1 BERG). |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 16. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? | Die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung gilt zunächst nur für Rechnungen aus oberschwelligen Vergaben. Rechnungen aus unterschwelligen Vergaben sind bis zum 31. Dezember 2025 von der Verordnung ausgenommen; eine Verpflichtung zur Annahme gilt demnach ab dem 01. Januar 2026 (§ 1 Abs. 3 ERechV). |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? | Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung. |
Welche Ausnahmen bestehen? | Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (vgl. § 1 Abs. 2 ERechV) |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform) Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist für landesunmittelbare Stellen verpflichtend. Auftraggeber, die nicht unter diese Pflicht fallen, können andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen (vgl. § 3 Abs. 3 ERechV) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL |
Welche Standards sind verbindlich? | Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden. |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 ERechV) |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV) |